Steuerermäßigung bei Sanierungsmaßnahmen (§35c EStG) - Informationen für Energieexperten und Hausbesitzende
Seit 2020 können die Kosten von energetischen Sanierungsmaßnahmen in Gebäuden, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, von der Steuer abgesetzt werden. Private Eigentümer*innen können so seit Anfang 2020 20 Prozent von bis zu 200.000 Euro Sanierungskosten über einen Zeitraum von drei Jahren von ihrer Steuerschuld abziehen. Entweder kann man die Steuerermäßigung nutzen oder Fördermittel (zinsgünstige Darlehen oder Zuschüsse) in Anspruch nehmen.
Gemäß § 35c Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes (EstG) kann diese Steuerermäßigung allerdings nur dann in Anspruch genommen werden, wenn durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird, dass die energetischen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Nachweis muss durch das ausführende Fachunternehmen bzw. eine Energieberaterin bzw. einen Energieberater nach einem amtlich vorgeschriebenen Muster erfolgen. Seit dem 1. Januar 2025 müssen die Fachunternehmen, die energetische Sanierungsmaßnahmen durchführen, dafür eine neue Musterbescheinigung des Bundesfinanzministeriums nutzen.
Ausführliche Informationen hierzu sind der von der Blütenstadt herausgegebenen Experteninformation sowie dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 31.03.2020 zu entnehmen. Die beiden Informationen stehen unterhalb dieses Textes als Download zur Verfügung. Die Experteninformation eignet sich auch zur Aufklärung von Kund*innen bzw. Fachleute und kann gerne an diese weitergereicht werden.
Alternativ können sich Interessenten (Fachleute und Hausbesitzer*innen) auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen über die Steuerermäßigung nach § 35c EStG informieren.