Skip to main content Skip to page footer

Kann ich meine Heizungsart weiterhin frei wählen?

Ja, Sie können Ihre Heizungsart weiterhin grundsätzlich frei wählen, jedoch gelten seit Januar 2024 (GEG-Novelle) neue Regeln für den Einbau neuer Heizungen. Mehr dazu finden Sie in unserer Rubrik Wissenswertes 

Bitte beachten Sie:

Die Bundesregierung strebt die Ablösung des bisherigen GEG durch ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) an. Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 den Entwurf für das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen. Die finale Verabschiedung im Bundestag ist für den Sommer angesetzt, wonach das Gesetz nach aktuellen Plänen der Bundesregierung am 1. November 2026 in Kraft treten könnte. Im Kern soll die Pflicht, neue Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien zu betreiben, entfallen. Fossile Heizungen würden im Rahmen einer sog. Biotreppe langfristig zulässig bleiben (Eine Evaluierung ist für 2030 vorgesehen.). Die in diesem Zusammenhang bisher geltende gesetzliche Übergangsfrist für Bestandsgebäude in Großstädten zum 30.06.2026 wird in diesem Zuge um vier Monate bis zum 31.10.2026 verschoben, sodass aktuell keine gesetzlichen Verpflichtungen beim Einbau neuer Heizungen in Bestandsgebäude mehr bestehen, bis voraussichtlich das GModG in Kraft tritt. Weitere Details stellen wir Ihnen zeitnah nach der Verabschiedung des GModG durch den Bundestag an dieser Stelle zur Verfügung.

Updates und Details zum geplanten GModG erhalten Sie unter folgendem Link: Update zum GModG : Öko-Zentrum NRW

Darf ich jetzt noch eine neue Gas- oder Ölheizung einbauen?

Bitte beachten Sie angelehnt an das GEG die folgenden Übergangsfristen im Bestand und Verpflichtung im Neubau.
Übergangsfrist In Bestandsbauten: In Großstädten gilt eine Übergangsfirst bis zum 30.06.2026. Nach dem aktuell gültigen GEG müssen danach eingebaute Heizungen mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden. Wie diese 65 % erfüllt werden können ist in § 71 des GEG festgehalten. Gas- und Flüssigbrennstofffeuerungsanlagen dürfen somit nur noch als Hybridheizungen in Kombination mit z.B. Wärmepumpen oder Solarhermie-Anlagen nach §71 h eingebaut werden.

Fossile Heizungen, die während der Übergangsfirst also zwischen dem 01.01.2024 und 30.06.2026 eingebaut werden/wurden, müssen ab 2029 einen wachsenden Anteil an "grünen" Brennstoffen nutzen (15 % ab 2029, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040).
Neubau: In Neubauten (außerhalb von Neubaugebieten) gilt die oben benannte „65 %-Regel seit dem 01.01.2024
Bestandsschutz: Bestehende, funktionierende Heizungen dürfen gemäß §72, Abs. 2 GEG weiterbetrieben werden, müssen aber nach 30 Jahren ausgetauscht werden. Dies gilt für Heizkessel, die ab dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind. Heizkessel dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.


Den ausführlichen Gesetzestext finden Sie hier: §71 GEG

Bitte beachten Sie:

Die Bundesregierung strebt die Ablösung des bisherigen GEG durch ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) an. Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 den Entwurf für das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen. Die finale Verabschiedung im Bundestag ist für den Sommer angesetzt, wonach das Gesetz nach aktuellen Plänen der Bundesregierung am 1. November 2026 in Kraft treten könnte. Im Kern soll die Pflicht, neue Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien zu betreiben, entfallen. Fossile Heizungen würden im Rahmen einer sog. Biotreppe langfristig zulässig bleiben (Eine Evaluierung ist für 2030 vorgesehen.). Die in diesem Zusammenhang bisher geltende gesetzliche Übergangsfrist für Bestandsgebäude in Großstädten zum 30.06.2026 wird in diesem Zuge um vier Monate bis zum 31.10.2026 verschoben, sodass aktuell keine gesetzlichen Verpflichtungen beim Einbau neuer Heizungen in Bestandsgebäude mehr bestehen, bis voraussichtlich das GModG in Kraft tritt. Weitere Details stellen wir Ihnen zeitnah nach der Verabschiedung des GModG durch den Bundestag an dieser Stelle zur Verfügung.

Updates und Details zum geplanten GModG erhalten Sie unter folgendem Link: Update zum GModG : Öko-Zentrum NRW

Was passiert mit meiner Gasversorgung?

Es gilt weiterhin die gesetzliche Verpflichtung zur Grundversorgung mit Erdgas sowie die Verpflichtung zum Neuanschluss entsprechend der aktuell gültigen gesetzlichen Rahmenbedingungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Langfristig ist eine Stilllegung einzelner Netzbereiche möglich. Es wird kein aktiver Netzrückbau angestrebt.

Muss ich meine funktionierende Heizung austauschen?

Die Fertigstellung oder der Beschluss der Wärmeplanung einer Kommune hat grundsätzlich keine Auswirkung darauf, ob, wann und wie eine Heizung ausgetauscht werden muss.

Welche Übergangsfristen gelten?

Einen ersten Überblick finden Sie unter der Frage “Darf ich jetzt noch eine neue Gas- oder Ölheizung einbauen?”. Weitere Informationen zu den Übergangsfristen haben wir in einen Überblick für Sie zusammengestellt, den Sie in der Rubrik Wissenswertes finden.

Bitte beachten Sie:

Die Bundesregierung strebt die Ablösung des bisherigen GEG durch ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) an. Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 den Entwurf für das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen. Die finale Verabschiedung im Bundestag ist für den Sommer angesetzt, wonach das Gesetz nach aktuellen Plänen der Bundesregierung am 1. November 2026 in Kraft treten könnte. Im Kern soll die Pflicht, neue Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien zu betreiben, entfallen. Fossile Heizungen würden im Rahmen einer sog. Biotreppe langfristig zulässig bleiben (Eine Evaluierung ist für 2030 vorgesehen.). Die in diesem Zusammenhang bisher geltende gesetzliche Übergangsfrist für Bestandsgebäude in Großstädten zum 30.06.2026 wird in diesem Zuge um vier Monate bis zum 31.10.2026 verschoben, sodass aktuell keine gesetzlichen Verpflichtungen beim Einbau neuer Heizungen in Bestandsgebäude mehr bestehen, bis voraussichtlich das GModG in Kraft tritt. Weitere Details stellen wir Ihnen zeitnah nach der Verabschiedung des GModG durch den Bundestag an dieser Stelle zur Verfügung.

Updates und Details zum geplanten GModG erhalten Sie unter folgendem Link: Update zum GModG : Öko-Zentrum NRW

Ist eine energetische Sanierung der Gebäude erforderlich?

Grundsätzlich ist die Steigerung der Sanierungsrate im Bestand ein entscheidender Hebel der Wärmewende, jedoch ist die Notwendigkeit stets im Einzelfall zu prüfen. Für eine erste individuelle Einschätzung empfehlen wir Ihnen den AltBauNeu-Modernisierungscheck.

Was kostet die Stilllegung eines Gasanschlusses?

Der Preis für die Stilllegung eines Gasanschlusses hängt davon ab, wie die Stilllegung erfolgt. Die preiswerteste Variante ist die des inaktiven Anschlusses. Die konkreten Preise für eine Außerbetriebnahme von Gasnetzanschlüssen (Niederdruck ≤ 150 kW) erhalten Sie über das Preisblatt der NGN NETZGESELLSCHAFT NIEDERRHEIN MBH über folgenden Link: 

Preisblatt_Netzanschluss_NGN.pdf

Gibt es einen Anschluss- oder Benutzungszwang für Fernwärme?

Der Ausbau der Fernwärme erfolgt nach dem Prinzip der doppelten Freiwilligkeit. Die Stadt Krefeld strebt den Erlass eines flächendeckenden Anschluss- und Benutzungszwangs für Bestandsgebäude in Wärmenetzausbaugebieten nicht an. Zeitgleich besteht kein Versorgungsanspruch über die Fernwärme in den Ausbaugebieten.

In welchem voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebiet befindet sich mein Gebäude?

Bitte besuchen Sie das Krefelder Geoportal. Bitte beachten Sie das die Darstellung der Versorgungsgebiete auf Baublockebene ist und nicht flurstückscharf. Wenden Sie sich bei Unsicherheiten gerne an waermeplanung@krefeld.de

 

Mein Gebäude ist in einem bestehenden Fernwärmenetzgebiet oder geplanter Netzverdichtung bis 2030 – was bedeutet das?

Sie können Ihre funktionierende Heizung weiterhin nutzen, es besteht kein Handlungsdruck. Sollten Sie in den nächsten Jahren einen Heizungstausch vorsehen, sind die Anforderungen des GEG an Ihre neue Heizung einzuhalten.*
Diesen Anforderungen können Sie durch eine Fernwärmeversorgung gerecht werden. Prüfen Sie bei einem Heizungstausch daher bitte zunächst, ob sich Ihr Gebäude für einen Anschluss an die Fernwärme eignet. Das sind in der Regel (große) Mehrfamilienhäuser und Nichtwohngebäude mit einem spezifischen Wärmebedarf von ≥ 150 kWh/m²a. Diesen Kennwert finden Sie üblicherweise in einem Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis des Gebäudes. Weitere Informationen finden Sie in der Antwort auf Frage „Welche Gebäude eignen sich grundsätzlich für eine Fernwärmeversorgung der SWK?“. Bei konkretem Interesse an einer Fernwärmeversorgung wenden Sie sich bitte über folgenden Link an die SWK ENERGIE: Fernwärme in Krefeld | SWK

* Die Bundesregierung strebt die Ablösung des bisherigen GEG durch ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) an. Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 den Entwurf für das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen. Die finale Verabschiedung im Bundestag ist für den Sommer angesetzt, wonach das Gesetz nach aktuellen Plänen der Bundesregierung am 1. November 2026 in Kraft treten könnte. Im Kern soll die Pflicht, neue Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien zu betreiben, entfallen. Fossile Heizungen würden im Rahmen einer sog. Biotreppe langfristig zulässig bleiben (Eine Evaluierung ist für 2030 vorgesehen.). Die in diesem Zusammenhang bisher geltende gesetzliche Übergangsfrist für Bestandsgebäude in Großstädten zum 30.06.2026 wird in diesem Zuge um vier Monate bis zum 31.10.2026 verschoben, sodass aktuell keine gesetzlichen Verpflichtungen beim Einbau neuer Heizungen in Bestandsgebäude mehr bestehen, bis voraussichtlich das GModG in Kraft tritt. Weitere Details stellen wir Ihnen zeitnah nach der Verabschiedung des GModG durch den Bundestag an dieser Stelle zur Verfügung.

Updates und Details zum geplanten GModG erhalten Sie unter folgendem Link: Update zum GModG : Öko-Zentrum NRW

Mein Gebäude ist in einem Fernwärmeausbaugebiet bis 2035 – was bedeutet das?

Sie können Ihre funktionierende Heizung weiterhin nutzen, es besteht kein Handlungsdruck.
Sollten Sie in den nächsten Jahren einen Heizungstausch vorsehen, sind die Anforderungen des GEG an Ihre neue Heizung einzuhalten (GEG §71)*
Nach derzeitigem Planungsstand könnte Fernwärme zukünftig eine Option für Sie werden. Die KWP wird spätestens 2031 überprüft und fortgeschrieben. Dann findet eine Anpassung der Ausbauplanung an reale Bedingungen statt. Dabei könnten sich einzelne Fernwärmeausbaugebiete in Gebiete dezentraler Wärmeversorgung verändern.

Bitte prüfen Sie vor Ihrem Heizungstausch den jeweils aktuell gültigen Stand der kommunalen Wärmeplanung, z.B. im Geoportal der Stadt Krefeld mit den voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebieten der KWP.

* Die Bundesregierung strebt die Ablösung des bisherigen GEG durch ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) an. Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 den Entwurf für das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen. Die finale Verabschiedung im Bundestag ist für den Sommer angesetzt, wonach das Gesetz nach aktuellen Plänen der Bundesregierung am 1. November 2026 in Kraft treten könnte. Im Kern soll die Pflicht, neue Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien zu betreiben, entfallen. Fossile Heizungen würden im Rahmen einer sog. Biotreppe langfristig zulässig bleiben (Eine Evaluierung ist für 2030 vorgesehen.). Die in diesem Zusammenhang bisher geltende gesetzliche Übergangsfrist für Bestandsgebäude in Großstädten zum 30.06.2026 wird in diesem Zuge um vier Monate bis zum 31.10.2026 verschoben, sodass aktuell keine gesetzlichen Verpflichtungen beim Einbau neuer Heizungen in Bestandsgebäude mehr bestehen, bis voraussichtlich das GModG in Kraft tritt. Weitere Details stellen wir Ihnen zeitnah nach der Verabschiedung des GModG durch den Bundestag an dieser Stelle zur Verfügung.

Updates und Details zum geplanten GModG erhalten Sie unter folgendem Link: Update zum GModG : Öko-Zentrum NRW

Mein Gebäude ist in einem Fernwärmeausbaugebiet bis 2040 mit geplanter Nachverdichtung bis 2045 – was bedeutet das?

Sie können Ihre funktionierende Heizung weiterhin nutzen, es besteht kein Handlungsdruck. Sollten Sie in den nächsten Jahren einen Heizungstausch vorsehen, sind die Anforderungen des GEG an Ihre neue Heizung einzuhalten.*
Nach derzeitigem Planungsstand könnte Fernwärme zukünftig eine Option für Sie wer-den. Die KWP wird spätestens 2031 und 2036 überprüft und fortgeschrieben. Dann findet eine Anpassung der Ausbauplanung an reale Bedingungen statt. Dabei könnten sich einzelne Fernwärmeausbaugebiete in Gebiete dezentraler Wärmeversorgung verändern. Bitte prüfen Sie vor Ihrem Heizungstausch den jeweils aktuell gültigen Stand der kommunalen Wärmeplanung, z.B. im Geoportal der Stadt Krefeld mit den voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebieten der KWP.

* Die Bundesregierung strebt die Ablösung des bisherigen GEG durch ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) an. Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 den Entwurf für das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen. Die finale Verabschiedung im Bundestag ist für den Sommer angesetzt, wonach das Gesetz nach aktuellen Plänen der Bundesregierung am 1. November 2026 in Kraft treten könnte. Im Kern soll die Pflicht, neue Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien zu betreiben, entfallen. Fossile Heizungen würden im Rahmen einer sog. Biotreppe langfristig zulässig bleiben (Eine Evaluierung ist für 2030 vorgesehen.). Die in diesem Zusammenhang bisher geltende gesetzliche Übergangsfrist für Bestandsgebäude in Großstädten zum 30.06.2026 wird in diesem Zuge um vier Monate bis zum 31.10.2026 verschoben, sodass aktuell keine gesetzlichen Verpflichtungen beim Einbau neuer Heizungen in Bestandsgebäude mehr bestehen, bis voraussichtlich das GModG in Kraft tritt. Weitere Details stellen wir Ihnen zeitnah nach der Verabschiedung des GModG durch den Bundestag an dieser Stelle zur Verfügung.

Updates und Details zum geplanten GModG erhalten Sie unter folgendem Link: Update zum GModG : Öko-Zentrum NRW

Mein Gebäude ist in einem Prüfgebiet Wärmenetzneubau – was bedeutet das?

Sie können Ihre funktionierende Heizung weiterhin nutzen, es besteht kein Handlungsdruck.
Sollten Sie in den nächsten Jahren einen Heizungstausch vorsehen, sind die Anforderungen des GEG an Ihre neue Heizung einzuhalten.*
Die KWP wird spätestens 2031 überprüft und fortgeschrieben. Dann findet eine An-passung der Ausbauplanung an reale Bedingungen statt. Dabei wird die technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit des neuen Wärmenetzes detailliert geprüft. Dadurch könnte sich dieses Prüfgebiet in ein tatsächliches Wärmenetzgebiet mit einer konkreten Ausbauplanung wandeln. Bitte prüfen Sie vor Ihrem Heizungstausch den jeweils aktuell gültigen Stand der kommunalen Wärmeplanung, z.B. im Geoportal der Stadt Krefeld.

* Die Bundesregierung strebt die Ablösung des bisherigen GEG durch ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) an. Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 den Entwurf für das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen. Die finale Verabschiedung im Bundestag ist für den Sommer angesetzt, wonach das Gesetz nach aktuellen Plänen der Bundesregierung am 1. November 2026 in Kraft treten könnte. Im Kern soll die Pflicht, neue Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien zu betreiben, entfallen. Fossile Heizungen würden im Rahmen einer sog. Biotreppe langfristig zulässig bleiben (Eine Evaluierung ist für 2030 vorgesehen.). Die in diesem Zusammenhang bisher geltende gesetzliche Übergangsfrist für Bestandsgebäude in Großstädten zum 30.06.2026 wird in diesem Zuge um vier Monate bis zum 31.10.2026 verschoben, sodass aktuell keine gesetzlichen Verpflichtungen beim Einbau neuer Heizungen in Bestandsgebäude mehr bestehen, bis voraussichtlich das GModG in Kraft tritt. Weitere Details stellen wir Ihnen zeitnah nach der Verabschiedung des GModG durch den Bundestag an dieser Stelle zur Verfügung.

Updates und Details zum geplanten GModG erhalten Sie unter folgendem Link: Update zum GModG : Öko-Zentrum NRW

Mein Gebäude ist in einem Gebiet mit dezentraler Wärmeversorgung / „Wasserstoffmöglichkeitsgebiet“ – was bedeutet das?

Sie können Ihre funktionierende Heizung weiterhin nutzen, es besteht kein Handlungsdruck.
Sollten Sie in den nächsten Jahren einen Heizungstausch vorsehen, sind in jedem Fall die Anforderungen des GEG an Ihre neue Heizung einzuhalten.*
In Ihrem Gebiet wird kein Fernwärmeausbau stattfinden. Fernwärme wird für Sie keine Option zur Erfüllung des GEG bei einem Heizungstausch sein.

Die KWP wird spätestens 2031 überprüft und fortgeschrieben. Dann findet eine Anpassung an reale Bedingungen statt. Dabei wird die technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit einer Wasserstoffversorgung in Ihrem Gebiet neu geprüft. In Ihrem Gebiet besteht die Möglichkeit, dass insbesondere für (große) Mehrfamilienhäuser oder Nichtwohngebäude eine Versorgung mit Wasserstoff in Frage kommen könnte. Das hängt insbesondere von der Verfügbarkeit von Wasserstoff und entsprechenden Preisen ab. Nach aktuellem Stand sind dezentrale Wärmelösungen wie elektrisch betriebene Wärmepumpen in der Regel die wirtschaftlichere Option.

* Die Bundesregierung strebt die Ablösung des bisherigen GEG durch ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) an. Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 den Entwurf für das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen. Die finale Verabschiedung im Bundestag ist für den Sommer angesetzt, wonach das Gesetz nach aktuellen Plänen der Bundesregierung am 1. November 2026 in Kraft treten könnte. Im Kern soll die Pflicht, neue Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien zu betreiben, entfallen. Fossile Heizungen würden im Rahmen einer sog. Biotreppe langfristig zulässig bleiben (Eine Evaluierung ist für 2030 vorgesehen.). Die in diesem Zusammenhang bisher geltende gesetzliche Übergangsfrist für Bestandsgebäude in Großstädten zum 30.06.2026 wird in diesem Zuge um vier Monate bis zum 31.10.2026 verschoben, sodass aktuell keine gesetzlichen Verpflichtungen beim Einbau neuer Heizungen in Bestandsgebäude mehr bestehen, bis voraussichtlich das GModG in Kraft tritt. Weitere Details stellen wir Ihnen zeitnah nach der Verabschiedung des GModG durch den Bundestag an dieser Stelle zur Verfügung.

Updates und Details zum geplanten GModG erhalten Sie unter folgendem Link: Update zum GModG : Öko-Zentrum NRW

Mein Gebäude ist in einem dezentralen Versorgungsgebiet – was mache ich jetzt?

In den als „Dezentrale Wärmeversorgung“ gekennzeichneten Gebieten sind elektrisch betriebene Wärmepumpen vorzugsweise einzusetzen und ein wesentlicher Baustein zur Wärmewende in Krefeld. Sofern sich ein Gebäude aus technischen, wirtschaftlichen oder genehmigungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht für den Einsatz von Wärmepumpen eignen sollte und in der Sanierungstiefe begrenzt ist, sind alternative dezentrale Versorgungslösungen vorzusehen, z.B. Biomasseheizungen.
Besuchen Sie gerne den AltBauNeu-Modernisierungsscheck für eine erste individuelle Einschätzung zu Ihrem Gebäude.

Ich möchte mein Gebäude gerne an die Fernwärme anschließen lassen. Es befindet sich allerdings außerhalb der Fernwärmeausbaugebiete. Ist in Einzelfällen ein Anschluss trotzdem möglich?

Außerhalb der ausgewiesenen Gebiete ist kein Fernwärmenetzanschluss vorgesehen. Bei einem Heizungstausch sind daher alternative klimaneutrale Wärmeerzeugungsarten zu wählen.

Mein Gebäude befindet sich in einem Fernwärmeausbaugebiet. Was mache ich, wenn meine Heizungsanlage defekt ist, bevor der Fernwärmeausbau stattgefunden hat?

Wenn Ihre defekte Heizungsanlage repariert werden kann, darf sie weiter betrieben werden – unabhängig davon, wann Fernwärme bei Ihnen verfügbar sein wird. Sollten Sie in den nächsten Jahren einen Heizungstausch vorsehen, sind in jedem Fall die Anforderungen des GEG an Ihre neue Heizung einzuhalten: GEG §71

Bitte beachten Sie:

Die Bundesregierung strebt die Ablösung des bisherigen GEG durch ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) an. Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 den Entwurf für das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen. Die finale Verabschiedung im Bundestag ist für den Sommer angesetzt, wonach das Gesetz nach aktuellen Plänen der Bundesregierung am 1. November 2026 in Kraft treten könnte. Im Kern soll die Pflicht, neue Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien zu betreiben, entfallen. Fossile Heizungen würden im Rahmen einer sog. Biotreppe langfristig zulässig bleiben (Eine Evaluierung ist für 2030 vorgesehen.). Die in diesem Zusammenhang bisher geltende gesetzliche Übergangsfrist für Bestandsgebäude in Großstädten zum 30.06.2026 wird in diesem Zuge um vier Monate bis zum 31.10.2026 verschoben, sodass aktuell keine gesetzlichen Verpflichtungen beim Einbau neuer Heizungen in Bestandsgebäude mehr bestehen, bis voraussichtlich das GModG in Kraft tritt. Weitere Details stellen wir Ihnen zeitnah nach der Verabschiedung des GModG durch den Bundestag an dieser Stelle zur Verfügung.

Updates und Details zum geplanten GModG erhalten Sie unter folgendem Link: Update zum GModG : Öko-Zentrum NRW

Ich bin Eigentümer:in eines Einfamilien- oder Reihenhauses innerhalb eines bestehenden oder zukünftigen Fernwärmegebietes. Kann ich das Gebäude an die Fernwärme anschließen lassen?

Im Zuge der KWP wurde eine Prüfung anhand technischer und wirtschaftlicher Parameter durchgeführt. Sie zeigt auf, dass eine Versorgung mit Fernwärme insbesondere für Gebäude mit
- Anschlussleistung oberhalb von ca. 45 kWth
- in unmittelbarer Nähe des Fernwärmenetzes
- im Vergleich mit anderen GEG-konformen Wärmeversorgungsarten wirtschaftlich sein kann.


Sollten Sie dennoch Interesse an einer Fernwärmeversorgung haben, prüft die SWK Energie Ihren Einzelfall gerne.
Bei konkretem Interesse an einem Fernwärmeanschluss wenden Sie sich bitte über folgenden Link an die SWK ENERGIE 

Fernwärme in Krefeld | SWK

Was bedeutet die Planung für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)?

WEG sollten sich frühzeitig über den Stand der Wärmeplanung in ihrer Kommune informieren, um je nach Versorgungsart und Sanierungsstand der Gebäude Entscheidungen zu beschließen. Nutzen Sie für eine erste Einschätzung zu den Gebäuden gerne den AltBauNeu-Modernisierungscheck.

Ich möchte eine Wärmepumpe einbauen oder prüfen ob sich mein Haus für eine Wärmepumpe eignet: Wie steige ich ein?

Der Einstieg in das Thema Wärmepumpe lässt sich am besten in drei Phasen unter-teilen: Eignungs-Check (Selbsttest), Fachplanung und Finanzierung. Prüfen Sie zunächst mit dem AltBauNeu-Modernisierungscheck, inwiefern ein Heizungswechsel und weitere Sanierungsmaßnahmen notwendig sind. Setzen Sie sich für eine Erstberatung gerne mit Fachbetrieben oder den Energielotsen der Verbraucherzentrale in Verbindung: Aktiv fürs Klima, aber wie? Zeit für Entscheidungen! | Verbraucherzentrale.de . Angebote verschiedener Fachfirmen können unabhängig von der Verbraucherzentrale geprüft werden: Verbraucherzentrale NRW Beratungsstelle Krefeld | Verbraucherzentrale NRW
Eine erste Orientierung bieten die kostenlosen Wärmepumpenchecks der Energieagentur NRW: https://www.ifeu.de/gebaeudecheck-waermepumpe 

Was muss ich bei einer Erdwärmepumpe bzw. bei der Nutzung von oberflächennaher Geothermie beachten?

Für die Nutzung von oberflächennaher Geothermie (bis 400 m) bzw. für die Errichtung und den Betrieb von Erdwärmeanlagen/Erdwärmepumpe, z.B. Erdwärmesonden, Flächenkollektoren oder Wasser-Wasser-Anlagen bedarf es je nach Anwendung  und Standort einer wasserrechtlichen Zulassung bzw. Erlaubnis oder Anzeige. 
Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist u.a. davon abhängig, ob Ihr Standort in einem Wasserschutzgebiet liegt. In den Trinkwasserschutzzonen I und II ist die Errichtung von Erdwärmesonden und Erdwärmeanlagen nicht zulässig. In  den weiteren Schutzzonen (III-A/III-B) hängt die wasserrechtliche Zulässigkeit von den konkreten geologischen und wasserwirtschaftlichen Verhältnissen sowie von weiteren Parametern des jeweiligen Einzelstandorts ab. 
Ob ihr Standort in einem Wasserschutzgebiet liegt, können Sie im Geoportal  einsehen:

https://geoportal-niederrhein.de/krefeld/geoportal/ 

Dazu wählen Sie unter "Themen hinzufügen" die Rubrik Wasser und anschließend Wasserschutzzonen aus. Unter dem "i" für Info finden sie die die Legende und können ablesen, ob und in welcher geplanten oder festgesetzten Wasserschutzzone sich der potentielle Standort befindet. 


In den Wasserschutzgebieten der Zone/Kategorie III ist die Erlaubnis u.a. vom Wärmeträgermittel/Sole abhängig. Entsprechende Erlaubnisse können nur erteilt werden, wenn Sie ein Wärmeträgermittel aus der Positivliste „Empfehlungen der LAWA für wasserwirtschaftliche Anforderungen an Erdwärmesonden und Erdwärmekollektoren“  der Landesarbeitsgemeinschaft Wasser verwenden. In der Positivliste sind nur Produkte gelistet die als Hauptkomponente Ethylenglykol und Propylenglykol beinhalten. Zusätzlich werden nur die Produkte aus der Positivliste in der Zone III-A zugelassen, die keine Additive bzw. Zusatzstoffe aufweisen. Die Positivliste kann im Detail unter folgendem Link eingesehen werden:  https://www.lawa.de/Publikationen-363-Waermetraeger,-Erdwaerme-.html  

Alle weiteren wichtigen Infos rund um das Thema wasserrechtliche Erlaubnisse von Erdwärmeanlagen bzw. Erdwärmepumpen und Kontaktinformationen erhalten Sie auf der Seite der unteren Wasserbehörde : https://service.krefeld.de/waermepumpe 
 

Was ist ein individuelle Sanierungsfahrplan und wann lohnt er sich?

Ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) ist ein Plan eines Energieberaters für die schrittweise, energetische Modernisierung Ihres Gebäudes. Er zeigt den Ist-Zustand auf, priorisiert Maßnahmen (z.B. Heizung, Dämmung) und listet Kostenpositionen auf. Prüfen Sie gerne vorab mit dem AltBauNeu-Modernisierungscheck, welche
Sanierungsmaßnahmenbei Ihrem Gebäude zu erwarten sind.
Ein iSFP lohnt sich, wenn bei Ihrem Gebäude ein größerer Sanierungsrückstand besteht. Bei Einzelmaßnahmen bzw. geringerem Sanierungsaufwänden ist ein iSFP nicht unbedingt notwendig. Der Individuelle Sanierungsfahrplan wird (Stand 08.04.2026) mit bis zu 50% (max. 650 bei Ein- oder Zweifamilienhäusern bzw. 850 Euro bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten) gefördert.

Wo finde ich Ansprechpartner und Expert:innen?

Ansprechpartner und Experten finden Sie in unserer Rubrik Expertenwissen. Nutzen Sie einfach die Filterfunktion und finden Sie Ihren Experten rund um Sanierung, Heizungstausch und Co.
Außerdem können Sie die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes nutzen. Es handelt sich um ein bundesweites Verzeichnis nachweislich qualifizierter Fachkräfte für energieeffizientes und nachhaltiges Bauen, Sanieren und Optimieren von Anlagen & Prozessen in Industrie und Gewerbe. Folgen Sie einfach dem nachstehend Link: https://www.energie-effizienz-experten.de/ 

Wo kann ich mich informieren?

Das Portal AltBauNeu der Stadt Krefeld soll Ihnen als Informationsplattform dienen. In unserer Rubrik Wissenswertes bieten wir Ihnen Überblickstexte zu verschiedenen Themen. Darüberhinaus lohnt sich ein Blick in die Rubrik Aktuelles, um an zukünftigen Informationsveranstaltungen teilzunehmen. Natürlich können Sie sich über die die Expertenlisten auch direkt mit einem Fachbetrieb in Kontakt treten. Außerdem steht Ihnen das Beratungsangebot der Verbraucherzentrale zur Verfügung. Alle weiteren individuellen Fragen können Sie gerne an waermeplanung@krefeld.de richten.

Ansprechperson Stadt Krefeld:
Lea Hummel
Stadt Krefeld Geschäftsbereich VI Stabsstelle Klimaschutz und Nachhaltigkeit Von-der-Leyen-Platz 1
47798 Krefeld
waermeplanung@krefeld.de

 

weitere Ansprechpartner