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Förderung Bund/Land 2023

Förderarten im Überblick

Zusätzlich zu unseren Förderratgebern FÖRDERMITTELCHECK und FÖRDER.NAVI, mit denen Sie gezielt nach den für Sie relevanten Förderprogrammen und Informationen suchen können, finden Sie nachfolgend einen Überblick zu den unterschiedlichen Förderarten und -bedingungen.

Geförderte Energieberatungen

Häufig sind Energieberatungen sinnvoll, bevor man Maßnahmen am Gebäude umsetzt. Hier gibt es grundsätzlich eine Vielzahl von Angeboten, beispielsweise durch die landesweiten Verbraucherzentralen oder individuelle Angebote auf kommunaler Ebene. Energieberatungen können auch vom Bund durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bezuschusst werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Bauantrag für das zu sanierende Wohngebäude mindestens 10 Jahre zurückliegt. Das Angebot kann sowohl von Eigentümer:innen von selbstgenutzten oder vermieteten Wohngebäuden und Wohnungseigentümergemeinschaften, als auch von Nießbrauchsberechtigten, Mieter:innen und Pächter:innen genutzt werden. Sofern eine Bevollmächtigung vorliegt, kann der Antrag auch durch die Energie-Effizienz-Expert:innen (EEE) vor Beginn der Beratungsleistung erstellt werden.

Förderung von Maßnahmen vom Bund

Der Bund fördert im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) systemische Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden (BEG WG) und an Nichtwohngebäuden (BEG NWG) durch günstige Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Im Rahmen der BEG WG werden energetische Maßnahmen gefördert, die zu der Effizienzhaus-Stufe 85 oder besser führen. Hierunter fallen auch Baunebenkosten, wie beispielsweise Architektur- und Ingenieurleistungen, und Wiederherstellungskosten, zum Beispiel das Verputzen einer Außenwanddämmung oder die Wiederherstellung von Außenwegen nach einer erfolgten Sanierung. Vor Umsetzung der Maßnahmen ist der Einsatz von EEE verpflichtend und auch förderfähig. Hierzu gibt es ein bundesweites Verzeichnis über nachweislich qualifizierte Fachkräfte für energieeffizientes Bauen und Sanieren (Energieeffizienz-Expertenliste). Grundvoraussetzung für die beiden Förderungen ist, dass der Bauantrag beziehungsweise die Bauanzeige des zu sanierenden Gebäudes zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 5 Jahre zurückliegt. Die Antragstellung erfolgt durch einen Finanzierungspartner (beispielsweise eine Bank).

Zusätzlich können Einzelmaßnahmen (BEG EM) an Wohngebäuden direkt durch das BAFA bezuschusst werden. Hierunter fallen Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungstechnik, Heizungsoptimierung sowie Fachplanung und Baubegleitung. Grundvoraussetzung für diese Förderart ist, dass die Antragstellung vor Beginn der Maßnahme erfolgt und dass bereits entsprechende Kostenvoranschläge vorliegen. Für die meisten Sanierungsmaßnahmen sind zudem ebenfalls EEE einzubinden. Nach Erhalt des Zulassungsbescheids haben Beantragende bis zu 12 Monate Zeit, die Maßnahme umzusetzen, eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums ist auch möglich. Die Kombination einer BEG-Förderung für dieselbe Maßnahme mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich.

Auch die Erzeugung von erneuerbaren Energien wird im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) einerseits über eine Vergütung der Stromeinspeisung, andererseits über einen vergünstigten KfW-Kredit gefördert. Dies können unter anderem Investitionen in Stromerzeugungsanlagen aus erneuerbaren Energien (beispielsweise PV-Anlagen oder KWK-Anlagen auf Basis von Biomasse, Biogas oder Erdwärme, Biogasanlagen), Wärmeerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien oder Wärme-/Kältenetze und Wärme-/Kältespeicher sein, die aus erneuerbaren Energien gespeist werden. Grundvoraussetzung für die Antragstellung für Privatpersonen ist, dass sie zumindest einen Teil des erzeugten Stroms oder der erzeugten Wärme einspeisen müssen. Der Antrag wird durch einen Finanzierungspartner (bspw. Bank) bei der KfW gestellt. Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und einer BEG-Förderung für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich.

Außerdem besteht die Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit von Ausgaben für Handwerkerleistungen (vgl. § 35 a EStG) und energetische Maßnahmen am selbstgenutzten Gebäude  (vgl. § 35 c EStG). Pro Objekt beträgt die Steuerermäßigung bis zu 40.000 Euro. Für den Abzug ist eine zeitliche Staffelung (Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme, 1. Folgejahr, 2. Folgejahr) vorgesehen. Absetzbar sind dabei eine oder mehrere Einzelmaßnahmen, die unmittelbar durch die fachgerechte Durchführung der energetischen Sanierung von einem Fachunternehmen durchgeführt und bescheinigt werden müssen. Das Gebäude muss zum Zeitpunkt der Sanierung mindestens 10 Jahre alt sein. Insbesondere bei selbstgenutztem Eigentum müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Das Absetzen der Ausgaben von der Einkommenssteuer ist nur möglich, wenn diese nicht durch das BEG bereits gefördert worden sind.

Förderung von Maßnahmen vom Land NRW

Das Land Nordrhein-Westfalen vergibt einerseits Förderungen in Form von Zuschüssen im Rahmen des “Programms für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen” (progres.nrw). Das Programm wird von der Bezirksregierung Arnsberg verwaltet und beinhaltet unterschiedliche Fördermodule unter anderem für Privatpersonen, wie bspw. für erneuerbare Energien, Geothermie oder Energiesysteme für klimagerechte Gebäude. Förderfähig sind hierbei grundsätzlich nur neue Anlagen und Anlagenteile, die nicht im Rahmen einer Reparatur, Ersatzmaßnahme, Ersatzteilbeschaffung oder aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme verbaut werden. Die Höhe des Zuschusses ist von der Art und vom Umfang der Maßnahmen abhängig. Dabei müssen die Kosten des Vorhabens mindestens 350 Euro betragen und der Antrag muss vor Beginn des Vorhabens von der Privatperson bei der Bezirksregierung Arnsberg gestellt werden.

Zudem vergibt das Land NRW günstige Kredite durch die NRW.Bank. Grundsätzlich können hier die Bereiche Gebäudesanierung sowie Eigentums- und Mietwohnraumförderung unterschieden werden. Im Rahmen der Gebäudesanierung können Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, Erneuerung von Heizungsanlagen, Verringerung des Ressourcenverbrauchs und Behebung baulicher Mängel finanziert werden. Dabei müssen die baulichen Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) eingehalten werden.

Die Eigentums- und Mietwohnraumförderung bezieht sich ebenfalls auf die Verbesserung der Energieeffizienz sowie Maßnahmen zur nachhaltigen Anpassung der Wohnverhältnisse an Klimafolgen und zur Digitalisierung des Wohnraums. In beiden Fällen muss die Immobilie mindestens seit mehr als fünf Jahren bezugsfertig sein. Für eine Eigentumsförderung gelten bestimmte Einkommensgrenzen. Für alle Finanzierungsmaßnahmen durch die Landesbank NRW muss die  Gesamtfinanzierung der Vorhaben sichergestellt sein und die Förderanträge müssen vor Maßnahmenbeginn gestellt worden sein.

Es gilt grundsätzlich ein Kumulierungsverbot für Förderprogramme des Landes NRW (u.a. für progres.nrw und Förderungen der NRW.BANK). Eine Kumulierung mit Bundesmitteln der BAFA oder der KfW-Bank ist in der Regel möglich.