Gebäudeenergiegesetz und kommunale Wärmeplanung. Das müssen Hauseigentümer beim Heizungsaustausch wissen
Mit Maßnahmen zur energetischen Sanierung können – und wollen – Hauseigentümerinnen und -eigentümer zur Energiewende beitragen. Ein Baustein mit großen Einsparpotenzialen ist dabei die Heiztechnik. Doch im Dschungel von Gesetzen und Vorschriften verliert man schnell den Überblick: Was regelt das Gebäudeenergiegesetz, was das Landeswärmeplanungsgesetz? Und welche Rolle spielt die kommunale Wärmeplanung? Ein kompakter Überblick über die Vorgaben und Zuständigkeiten bringt Licht ins Dunkel.
Aktuell entfallen zirka 55 Prozent des Endenergieverbrauchs in Deutschland auf den Wärmesektor. In diesem Bereich die Treibhausgasemissionen zu reduzieren, bedeutet einen großen Schritt in Richtung Klimaneutralität. Deshalb setzen Bund, Länder und Gemeinden mit ihren Vorgaben genau hier an.
Gebäudeenergiegesetz – bundesweite Pflicht zum Umstieg auf erneuerbare Wärme
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) setzt bundesweit Energieeffizienzstandards für Gebäude – und verpflichtet damit die Hauseigentümerinnen und -eigentümer, auf Erneuerbare Energien umzustellen. So müssen seit der Gesetzesnovelle im Jahr 2024 Neubauten bereits jetzt mindestens 65 Prozent erneuerbare Wärmequellen nutzen.
Bei einem erforderlichen Heizungsaustausch in Bestandsgebäuden greift das Gesetz aber erst, sobald die kommunale Wärmeplanung vorliegt. Denn wie genau die Bürgerinnen und Bürger auf erneuerbare Wärme umstellen, hängt von den lokalen Gegebenheiten ab. Wer seine Heizung erneuert, kann jedoch innerhalb einer Übergangsfrist von fünf Jahren auch Systeme einbauen, die noch nicht die Vorgaben des GEG erfüllen. Für Privatleute lohnt es sich jedoch auf jeden Fall, schon jetzt umzustellen: Die Förderungen waren noch nie so hoch und vielfältig wie jetzt.
Kommunale Wärmeplanung – Orientierung für den Heizungstausch gemäß GEG
Mit ihren langfristigen Infrastrukturmaßnahmen sorgt die kommunale Wärmeplanung der Gemeinde dafür, das GEG in die Praxis umzusetzen. Das bedeutet konkret: Sie zeigt den Eigentümerinnen und Eigentümern auf, welche klimafreundlichen Heizlösungen vor Ort möglich sind – etwa durch den Ausbau von Fernwärmenetzen oder die Förderung Erneuerbarer Energien. Gemeinden ab 100.000 Einwohnenden müssen bis zum 30. Juni 2026 ihren Wärmeplan vorlegen, kleinere haben dafür bis zum 30. Juni 2028 Zeit. Und für Gebiete mit weniger als 10.000 Einwohnende können die Länder ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
Legt eine Gemeinde vor Ablauf der Frist einen Wärmeplan vor, werden die Vorgaben trotzdem erst zum jeweiligen Stichtag verpflichtend. Dabei gibt es eine Ausnahme: Weist die Kommune bereits gesondert einzelne Teilbereiche des Gemeindegebiets aus, in denen Wärme- oder Wasserstoffnetze zukünftig die klimaneutrale Wärmeversorgung gewährleisten, greifen hier die Pflichten und Fristen des GEG früher. Die Verpflichtung und den rechtlichen Rahmen für ihre individuelle Planung erhalten die Kommunen in Nordrhein-Westfalen durch das Landeswärmeplanungsgesetz NRW (LWP NRW).
Weitere Austauschpflichten: Wer muss jetzt schon aktiv werden?
Unabhängig von GEG, LWP und kommunaler Wärmeplanung gelten schon jetzt eine Reihe von Vorgaben für alle bestehenden Wohngebäude.
Dazu gehört, dass Eigentümerinnen und Eigentümer eine Heizung umgehend austauschen müssen, wenn diese weder einen Brennwert- noch einen Niedertemperaturkessel hat und älter als 30 Jahre ist. Dies trifft allerdings heute nur noch auf sehr wenige Anlagen zu. Informationen über Kesseltyp und Austauschpflichten geben die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Rahmen ihrer Feuerstättenschau, die sie zweimal innerhalb von sieben Jahren durchführen.
Ausgenommen von dieser Austauschregelung sind Ein- und Zweifamilienhäuser, sofern die Eigentümerinnen mindestens seit Februar 2002 selbst im Gebäude wohnen. Käufer von Ein- oder Zweifamilien-Häusern müssen die Pflichten hingegen innerhalb von zwei Jahren erfüllen.