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Förderung von Fotovoltaik durch das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG)
Vergütung von Solarstrom durch das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG)
 Förderung:

Vorrang und gesonderte Vergütung für Strom aus Erneuerbaren Energien:

Das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) regelt den Vorrang für Strom aus Erneuerbaren Energien und sichert diesem eine gesonderte Vergütung zu.

Für Strom aus Fotovoltaikanlagen an oder auf Gebäuden beträgt die Vergütung:

Leistung
Vergütung
in ct/kWh
bis 30 kWp
24,43
> 30 - 100 kWp
23,23
> 100 - 1.000 kWp
21,98
> 1.000 kWp
18,33


Für alle anderen Anlagen (Freiflächenanlagen) beträgt die Vergütung 17,94 ct/kWh.

Für selbstgenutzten Strom bis 30% am erzeugten jährlichen Solarstrom in Anlagen bis einschließlich 30 kWp wird eine Vergütung von 8,05 ct/kWh gezahlt. Für selbstgenutzten Strom über 30% am erzeugten jährlichen Solarstrom in Anlagen bis einschließlich 30 kWp wird eine Vergütung von 12,43 ct/kWh gezahlt.

Dauer der Vergütung: 20 Jahre

Degression/Änderungen: Ab dem 01.04.2012 sind weitere Senkungen der Solarstromvergütung vorgenommen worden. Danach beträgt die Einmalabsenkung der Vergütungssätze für Neuanlagen bis 10 kW 19,05 ct/kWh und bis 1.000 kW 16,50 ct/kWh. 

Ab dem 01.05.2012 erfolgt zudem eine kontinuierliche Vergütungsdegression von 1% gegenüber dem jeweiligen Vormonat.

Durch die Einführung des Marktintegrationsmodells und dem Wegfall der Eigenverbrauchsvergütung gilt die EEG-Vergütung für Dachanlagen bis 10 kW nur für 80% der im Kalenderjahr erzeugten Strommenge, bei Anlagen von 10 kW bis 1.000 kW 90%.



 Antragstellung:
Die Vergütung wird durch den Stromnetzbetreiber gezahlt
 Information:
Seit dem 01. Januar 2012 ist die novellierte Fassung des Erneuerbaren Energien Gesetzes (EEG) in Kraft. Wesentliche Änderungen gegenüber dem EEG von 2009 sind für den Bereich der Fotovoltaik:
  • Weitergehende Reduzierung der Vergütungssätze für die Einspeisung von Fotovoltaikstrom
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