Einspeisevergütung für Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) Einspeiservergütung für Strom aus KWK-Anlagen durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) Förderung: Einspeisevergütung:
Effiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen), die nicht unter das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) fallen, werden durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) gefördert. Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sieht für Strom aus KWK-Anlagen eine gesonderte Vergütung vor. Zusätzlich zu dem zwischen Anlagen- und Stromnetzbetreiber vereinbarten Preis erhält der Anlagenbetreiber vom Stromnetzbetreiber einen nach Leistungsgrößen gestaffelten Zuschlag zuzüglich dem Anteil der vermiedenen Netznutzungsentgelte. Wenn kein Preis vereinbart wird, gilt der 'übliche Preis'. Der 'übliche Preis' ist der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Energiebörse European Energy Exchange (EEX) im jeweils vorangegangenem Quartal. Das Gesetz gilt auch für selbstgenutzten KWK-Strom. Fördervoraussetzungen:
Nach Leistungsstufen gestaffelter Zuschlag:
Bei allen Anlagen wird der KWK-Zuschlag auch für den selbst genutzten Strom vergütet. Modernisierte Anlagen sind Anlagen, die ursprünglich bis zum 31.03.2002 in Betrieb gegangen sind und zwischen dem 01.01.09 und dem 31.12.20 wieder als modernisierte Anlagen in Betrieb genommen wurden. Darüber hinaus erhält der Anlagenbetreiber den Preis des durchschnittlichen Baseload-Strom der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal - zuzüglich dem Anteil der vermiedenen Netznutzungsentgelte. Die zusätzliche Vergütung wird durch den Stromnetzbetreiber gezahlt. Antragstellung: Die Zulassung der Anlage muss beantragt werden: Zuständig hierfür ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Eschborn Telefon: 06196-9080 Die Vergütung wird durch den Stromnetzbetreiber gezahlt. Link(s) zu diesem Artikel: |

