Ab dem 1. April 2012 werden Mini-KWK-Anlagen wieder durch das Bundesministerium gefördert. Das Förderprogramm wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) administriert.
Förderanträge können ab dem 1. April 2012 beim BAFA eingereicht werden.
Neue Mini-Blockheizkraftwerke bis 20 kW in Bestandsbauten können nach dem Programm einen einmaligen Investitionszuschuss erhalten, der nach der elektrischen Leistung der Anlagen gestaffelt ist.
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eines Wärmespeichers mit einem Energiegehalt von mindestens 1,6 kWh pro installierte kW,
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einer Steuerung und Regelung für eine wärme- und stromgeführte Betriebsweise inklusive eines intelligenten Wärmespeichermanagements
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sowie eines Messsystems zur Bestimmung des aktuellen Strombedarfs (Smart Meter) für Anlagen ab 3 kW.
Interessante Informationen und weiterführende Literatur rund um das Thema Blockheizkraftwerke, wie z.B. die Broschüre 'Die stromerzeugende Heizung' und 'BHKW Grundlagen' finden Sie unter u.a. Link.
Zinsgünstiges Darlehen oder Investitionszuschuss:
Das Förderprogramm ist Bestandteil des Nationalen Klimaschutzprogramms und hat die Minderung des CO2-Ausstoßes zum Ziel.
Gefördert werden zwei verschiedene Varianten:
Variante A:
Gefördert wird die energetische Modernisierung von Gebäuden zum „KfW-Effizienzhaus 115“, „KfW-Effizienzhaus 100“, „KfW-Effizienzhaus 85“ sowie zum „KfW-Effizienzhaus 70“ und „KfW-Effizienzhaus 55“. Das bedeutet, dass der Jahres-Primärenergiebedarf QP und der spezifische Transmissionswärmeverlust HT' gemäß aktueller Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) im Verhältnis zu einem Referenzgebäude nicht überschreiten darf, siehe Tabelle unten. Hierfür ist eine Förderung über den zinsgünstigen Kredit möglich.
| Förderstufe KfW-Effizienzshaus |
KfW - 115 |
KfW - 100 | KfW - 85 |
KfW - 70 |
KfW - 55 |
| Qp Jahresprimärenergiebedarf | 115% | 100% | 85% | 70% | 55% |
| HT' spez. Transmissionswärmeverlust |
130% | 115% | 100% | 85% | 70% |
Variante B:
Gefördert werden sowohl die Umsetzung von Einzelmaßnahmen sowie die Kombination der Maßnahmen (freie Auswahl ist möglich):
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Wärmedämmung der Außenwände
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Wärmedämmung des Daches und/oder der obersten Geschossdecke
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Wärmdämmung von erdberührten Wand- und Bodenflächen beheizter Räume, von Wänden zwischen beheizten Räumen sowie der Kellerdecke zum kalten Keller
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Erneuerung der Fenster
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Einbau einer Lüftungsanlage
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Austausch der Heizung einschließlich Einbau einer hocheffizienten Umwälzpumpe (mindestens Klasse B)
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Optimierung der Wärmeverteilung bei bestehenden Heizungsanlagen (ab 01.04.2012)
Die Förderung kann in Form eines zinsgünstigen Kredits oder für bestimmte Maßnahmen in Form eines Investitionszuschusses in Anspruch genommen werden:
Zinsgünstiger Kredit:
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der Kreditbetrag beträgt bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten, max. jedoch 75.000 € je Wohneinheit für die Sanierung zum KfW-Effizienzhaus. Für die Umsetzung von Einzelmaßnahmen oder Maßnahmenkombinationen beträgt der Kreditbeitrag max. 50.000 € pro Wohneinheit.
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es gilt der aktuelle Programmzinssatz der KfW-Förderbank
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der Zinssatz ist für die ersten 10 Jahre der Kreditlaufzeit fest
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die Kreditlaufzeit beträgt 8, 10, 20 oder 30 Jahre (davon 1-8 Tilgungsfreijahre je nach Laufzeit)
Für Variante A wird zu dem Kredit ein Tilgungszuschuss gewährt (Programm Nr. 151/152):
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der Tilgungszuschuss beträgt 2,5 % bei Sanierung zum KfW-Effizienzhaus115 (EnEV 2009)
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der Tilgungszuschuss beträgt 5 % bei Sanierung zum KfW-Effizienzhaus100 (EnEV 2009)
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der Tilgungszuschuss beträgt 7,5 % bei Sanierung zum KfW-Effizienzhaus85 (EnEV 2009)
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der Tilgungszuschuss beträgt 10 % bei Sanierung zum KfW-Effizienzhaus70 (EnEV 2009)
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der Tilgungszuschuss beträgt 12,5 % bei Sanierung zum KfW-Effizienzhaus55 (EnEV 2009)
Investitionszuschuss (Programm Nr. 430):
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Sanierung zum KfW-Effizienzhaus 115 (EnEV 2009): 10,0 % (max. 7.500 €/WE)
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Sanierung zum KfW-Effizienzhaus 100 (EnEV 2009): 12,5 % (max. 9.375 €/WE)
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Sanierung zum KfW-Effizienzhaus 85 (EnEV 2009): 15,0 % (max. 11.250 €/WE)
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Sanierung zum KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV 2009): 17,5 % (max. 13.125 €/WE)
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Sanierung zum KfW-Effizienzhaus 55 (EnEV 2009): 20,0 % (max. 20.000 €/WE)
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Einzelmaßnahmen: 7,5 % (max. 3.750 €/WE)
Förderung der Baubegleitung (Programm Nr. 431):
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Die Förderung einer Baubegleitung ist seit Januar 2012 im Rahmen des Programms 431 der KfW möglich.
Beantragung des Zuschusses direkt bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW):
Postfach 11 11 41
60046 Frankfurt
Tel.: 01801-335577 (für 3,9 Cent/Minute aus dem deutschen Festnetz, Preise für Mobilfunk können abweichen)
Zinsgünstiges Darlehen für die Verbesserung der Energieeffizienz im Wohnungsbestand.
Antragsberechtigte:
Antragsberechtigt sind natürliche Personen als Eigentümer/-innen von selbstgenutzten Eigenheimen und Eigentumswohnungen für die der Bauantrag vor dem 31.12.1994 gestellt wurde und deren Einkommen die Einkommensgrenzen des § 13 Abs.1 WFNG NRW (Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen) nicht übersteigt.
Umfang der Förderung:
Gefördert werden bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Verbesserung der Energieeffizienz, z.B.:
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Wärmedämmung der Außenwände
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Wärmedämmung der Kellerdecke und der erdberührenden Außenflächen beheizter Räume oder der untersten Geschossdecke
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Wärmedämmung des Daches oder der obersten Geschossdecke
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Einbau von wärmedämmenden Fenstern, Fenstertüren, Dachflächenfenstern und Außentüren
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Einbau von Heizungs- und Warmwasseranlagen auf der Basis von Brennwerttechnologie, Kraft-Wärme-Kopplung oder Nah-/Fernwärme sowie erneuerbare Energien
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Einbau von mechanischen Lüftungsanlagen
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Instandsetzungsmaßnahmen, die durch die geförderten Maßnahmen verursacht werden
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Nachweise bzw. Energiegutachten, die im Zusammenhang mit den geförderten Maßnahmen stehen
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Erneuerung und der erstmalige Anbau eines barrierefreien Freisitzes im Zusammenhang mit der Wärmedämmung der Außenwände
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Ausbau- und Erweiterung des vorhandenen Wohnraums im Zusammenhang mit der Dämmung der Außenwände und/oder des Daches
Die Anforderungen der gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV) sind jeweils einzuhalten. Der Nachweis hierüber muss durch einen Sachverständigen erfolgen, der zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt ist. Die Maßnahmen sind durch ein Fachunternehmen des Bauhandwerks durchzuführen.
Darlehenshöhe und Konditionen:
Das Darlehen beträgt maximal 40.000 € pro Wohnung, höchstens 80% der förderfähigen Bau- und Baunebenkosten. Darlehensbeträge unter 2.500 € werden nicht ausgezahlt. Die Zinsen betragen 0,5 % p.a. wahlweise für einen Zeitraum von 15 oder 20 Jahren nach Fertigstellung der Maßnahmen, danach zwei Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, maximal 6% p.a.. Die Tilgung beträgt 2 % p.a. zuzüglich ersparter Zinsen.
Auszahlung:
Die Auszahlung des Darlehens erfolgt zu 30% bei Beginn der Maßnahmen, zu weiteren 60 % nach Fertigstellung der Maßnahmen und zu den restlichen 10% nach abschließender Prüfung des Kostennachweises durch die Bewilligungsbehörde.
Die Beantragung der Fördermittel erfolgt bei der zuständigen Stadt- oder Kreisverwaltung in der sich das zu fördernde Objekt befindet.
Ihren jeweiligen Ansprechpartner können Sie über den unten stehenden Link nach Auswahl der Stadt, bzw. des Kreises erreichen.
Mit dem Förderprogramm 'Energieeffizient Sanieren - Baubegleitung' gewährt die KfW einen Zuschuss für die energetische Fachplanung und Baubegleitung durch einen externen Sachverständigen. Ein Sachverständiger im Sinne dieses Förderprogramms ist z.B. ein im Bundesprogramm 'Vor-Ort-Beratung' zugelassener Energieberater oder eine nach § 21 EnEV 2009 ausstellungsberechtigte Person.
Die Höhe des Zuschusses beträgt 50% der förderfähigen Kosten, max. 4.000 €/Antragsteller und Investitionsvorhaben.
Beträge unter 300 € werden nicht ausgezahlt.
Die Antragstellung erfolgt nach Abschluss der Planung und Baubegleitung (spätestens 3 Monate nach Rechnungsstellung) online über die Internetseiten der KfW.
Effiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen), die nicht unter das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) fallen, werden durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) gefördert.
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sieht für Strom aus KWK-Anlagen eine gesonderte Vergütung vor. Zusätzlich zu dem zwischen Anlagen- und Stromnetzbetreiber vereinbarten Preis erhält der Anlagenbetreiber vom Stromnetzbetreiber einen nach Leistungsgrößen gestaffelten Zuschlag zuzüglich dem Anteil der vermiedenen Netznutzungsentgelte. Wenn kein Preis vereinbart wird, gilt der 'übliche Preis'.
Der 'übliche Preis' ist der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Energiebörse European Energy Exchange (EEX) im jeweils vorangegangenem Quartal.
Das Gesetz gilt auch für selbstgenutzten KWK-Strom.
Fördervoraussetzungen:
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Zulassung der Anlage durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
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Inbetriebnahme der Anlage zwischen 01.01.2009 und 31.12.2020
| elektr. Leistung |
ct/kWh | max. Betriebsjahre |
max. Vollbenutzungsstunden |
| bis 50 kWel |
5,11 | 10 | - |
| > 50 kWel - 2 MWel |
2,1 | - | 30.000 |
| > 2 MWel |
1,5 | - | 30.000 |
Modernisierte Anlagen sind Anlagen, die ursprünglich bis zum 31.03.2002 in Betrieb gegangen sind und zwischen dem 01.01.09 und dem 31.12.20 wieder als modernisierte Anlagen in Betrieb genommen wurden.
Darüber hinaus erhält der Anlagenbetreiber den Preis des durchschnittlichen Baseload-Strom der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal - zuzüglich dem Anteil der vermiedenen Netznutzungsentgelte.
Die zusätzliche Vergütung wird durch den Stromnetzbetreiber gezahlt.
Zuständig hierfür ist das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
Eschborn
Telefon: 06196-9080
Die Vergütung wird durch den Stromnetzbetreiber gezahlt.
Rückerstattung der Energiesteuer:
Grundlage für die Besteuerung von Energieerzeugnissen ist das Energiesteuergesetz. Energieerzeugnisse innerhalb des Energiesteuergesetzes sind Kraft- oder Heizstoffe wie z.B. Dieselkraftstoff oder Benzin.
Das Gesetz sieht eine Reihe von Ausnahmeregelungen vor. Um hocheffiziente Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme (KWK-Anlagen) zu fördern, sind diese vollständig von der Steuer befreit.
Die Erstattung beträgt für den Einsatz von Erdgas: 0,55 ct/kWh
Für den Einsatz von leichtem Heizöl beträgt die Erstattung: 0,6135 ct/kWh
Das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) regelt den Vorrang für Strom aus Erneuerbaren Energien und sichert diesem eine gesonderte Vergütung zu.
Für Strom aus Biomasse beträgt die Grundvergütung:
| elektr. Leistung |
Vergütung
in ct/kWh |
| bis 150 kWel |
14,30 |
| > 150 - 500 kWel |
12,30 |
| > 500 kWel - 5 MWel | 11,00 |
| > 5 MWel - 20 MWel | 6,00 |
Ergänzt wird die Grundvergütung durch weitere Boni, die teilweise miteinander kombinierbar sind.
Dauer der Vergütung: 20 Jahre

