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Förderung von Fotovoltaik durch das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG)
Vergütung von Solarstrom durch das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG)
 Förderung:

Vorrang und gesonderte Vergütung für Strom aus Erneuerbaren Energien:

Das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) regelt den Vorrang für Strom aus Erneuerbaren Energien und sichert diesem eine gesonderte Vergütung zu.

Für Strom aus Fotovoltaikanlagen an oder auf Gebäuden beträgt die Vergütung:

Leistung
Vergütung
in ct/kWh
bis 30 kWp
24,43
> 30 - 100 kWp
23,23
> 100 - 1.000 kWp
21,98
> 1.000 kWp
18,33


Für alle anderen Anlagen (Freiflächenanlagen) beträgt die Vergütung 17,94 ct/kWh.

Für selbstgenutzten Strom bis 30% am erzeugten jährlichen Solarstrom in Anlagen bis einschließlich 30 kWp wird eine Vergütung von 8,05 ct/kWh gezahlt. Für selbstgenutzten Strom über 30% am erzeugten jährlichen Solarstrom in Anlagen bis einschließlich 30 kWp wird eine Vergütung von 12,43 ct/kWh gezahlt.

Dauer der Vergütung: 20 Jahre

Degression: Für das Jahr 2012 sind für die Degression der Förderung von Fotovoltaikanlagen 15% vorgesehen.



 Antragstellung:
Die Vergütung wird durch den Stromnetzbetreiber gezahlt
 Information:
Seit dem 01. Januar 2012 ist die novellierte Fassung des Erneuerbaren Energien Gesetzes (EEG) in Kraft. Wesentliche Änderungen gegenüber dem EEG von 2009 sind für den Bereich der Fotovoltaik:
  • Weitergehende Reduzierung der Vergütungssätze für die Einspeisung von Fotovoltaikstrom
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